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Menschenrechte
Am 10. Dezember
1948 genehmigte und verkündete die Generalversammlung der Vereinten
Nationen die
„Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte“
Präambel
Da die
Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden
Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der
Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet,
da Verkennung
und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die
das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben und da die Schaffung
einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und
Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit
verkündet worden ist,
da es
wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird, da es wesentlich ist,
die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwi-schen den Nationen zu
fördern,
da die Völker
der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an
die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, dem sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da eine
gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter
Wichigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet
die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende
gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft
sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich be-mühen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu
fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und
internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie
der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
(Freiheit, Gleichheit ,Brüderlichkeit)
Alle Menschen sind frei
und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und
Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
(Verbot der Diskriminierung)
(1) Jeder Mensch hat
Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten,
ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler
oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
(2) Weiter darf keine
Unterscheidung gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person
angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner
anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
(Recht auf Leben und Freiheit)
Jeder hat das Recht auf
Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
(Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)
Niemand darf in
Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
(Verbot der Folter)
Niemand darf der Folter
oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
(Anerkennung als Rechtsperson)
Jeder
Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7
(Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind vor
dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen
Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz
gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung
verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen
unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8
(Anspruch auf Rechtsschutz)
Jeder Mensch hat
Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
(Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
Niemand darf
willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10
(Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)
Jeder Mensch hat in
voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes
und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder aber über
irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu
entscheiden hat.
Artikel 11
(Unschuldsvermutung)
(1) Jeder Mensch, der
einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als un-schuldig
anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle
für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren,
gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand kann wegen
einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da
sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht
strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden
als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
anwendbar war.
Artikel 12
(Freiheitssphäre des Einzelnen)
Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim
oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf
ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13
(Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb
eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat
das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen zu verlassen, sowie
in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(Asylrecht)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu
genießen.
(2) Dieses Recht kann
jedoch im Falle seiner Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder
wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen ver-stoßen, nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 15
(Recht auf Staatsangehörigkeit)
(1) Jeder Mensch hat
Anspruch auf Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf
seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht dazu
versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(Eheschließung, Familie)
(1) Heiratsfähige
Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse,
Staatsbürger-schaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und
eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Die Ehe darf nur
auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen
Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die
natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch
auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(Recht auf Eigentum)
(1) Jeder Mensch hat
allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf
willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
(Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
Jeder Mensch hat
Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln,
sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 19
(Meinungsäußerungs-, Informationsfreiheit)
Jeder Mensch hat das
Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit,
Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen
Verständi-gungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen
Zwecken.
(2) Niemand darf
gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(Allgemeines und gleiches Wahlrecht)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat
unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen
Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des
Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt;
dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte Wahlen mit
allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in
einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
(Recht auf soziale Sicherheit)
Jeder Mensch hat als
Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch
darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit unter
Berück-sichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in
den Genuss der für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit
unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu
gelangen.
Artikel 23
(Recht auf Arbeit, gleichem Lohn)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben
ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der
arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entloh-nung,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale
Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder hat das
Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
Artikel 24
(Recht auf Erholung und Freizeit)
Jeder Mensch hat
Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung
der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(Recht auf Wohlfahrt)
(1) Jeder Mensch hat
Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie
Gesund-heit und Wohlbefinden einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen
Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicher-heit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwirrung, Alter und von
anderwei-tigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
(2) Mutter und Kind
haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(Recht auf Bildung)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar-
und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist
obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht sollen allgemein
zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer
Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen.
(2) Die Ausbildung soll
die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung
der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie
soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen
und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit
der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3) In erster Linie
haben Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden
Bildung zu bestimmen.
Artikel 27
(Freiheit des Kulturlebens)
(1) Jeder Mensch hat
das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich
der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen
Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat
das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die
sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen
Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Artikel 28
(Sozial- und Internationalordnung)
Jeder Mensch hat
Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in
der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
Artikel 29
(Grundpflichten)
(1) Jeder Mensch hat
Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in
Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um
die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der
anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer
demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Rechte und
Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
(Auslegungsregel)
Keine Bestimmung der
vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die
Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten
abzielen.
(Stand: 15.12.06)
In Kürze folgt die
„Europäische Menschenrechtskonvention“
vom 4. November 1950
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