BRD-Justiz

                   

Eigentums-Enteignung nach den Methoden der Nazi-Juristen !

Grundbuchfälschung f.d. "Zwangsversteigerung" des rechtmäßigen

Eigentums, ein juristisches Verbrechen !

Als "Aufhebung der Gemeinschaft" deklarierter Raub des recht-

mäßigen Erbes !

Hier nun werden die kriminellen Machenschaften sowohl eines Rechtsanwaltes als auch die des Amtsgerichts-Personals und die entsprechenden Gegenmaßnahmen

des Betroffenen (von unten nach oben) dokumentiert.

 

(Da aber diese verbrecherischen Vorgänge sehr Komplex sind, können die Dokumente nur Schrittweise abgebildet und beschrieben werden.)

Mit dieser Dokumentation sollen Bürger informiert, gewarnt und hoffentlich vor einem juristischen Erbschaftsraub bewahrt werden.

 

Diesem jetzigen Erbschafts- bzw. Eigentumsraub ging das als "Betreuung" genannte Verbrechen an

der 89-jährigen, geistig gesunden Frau Östreich voraus, die ab Ende März 2004 von einem Amtsrichter (Vormundschaftsrichter) und dem als "Berufsbetreuer" bezeichneten Rechtsanwalt Monate lang psy-chisch terrorisiert, gequält und am 22.02.2006 zu Tode "betreut" worden ist. Also von Juristen und einem Amtsarzt für Gefälligkeits-"Gutachten" vorzeitig zur "Erblasserin" gemacht worden ist.

(Sehen Sie die Dokumentation in der Seite "Behörden" / "Opfer.)

 

Der ältere Sohn B.Oe. erbte den unteren Stock (untere Etage), den Keller und das Dachgeschoß des Wohnhauses und die Flurgrundstücke (Garten mit Hof und ein Ackerland), der jüngere Sohn L.Ö. erbte den 1. Stock (die obere Etage) und kein Flurgrundstück. (s. Beschluss am Schluss dieser Dokumentation)

 

Bereits während der "betreuerischen" Todes-Qualen der Mutter hat der "Berufsbetreuer"-Rechtsanwalt

den geistig unterentwickelten L.Ö. für seine Zwecke (als Denunziant) gegen die Mutter und den älteren Sohn (er war der Bevollmächtigte) instrumentalisiert. U.a. mit dem Versprechen, dass ihm, L.Ö., min-destens die Hälfte des Hauses zusteht. (Mit derartigen Methoden agieren Anwälte, um von den Unwissenden Strei-twert-Mandate zu gewinnen.)

Deshalb wurde dieser Sohn L. gleich nach dem "Betreuungs"-Tod der Mutter zu einer Rechtspflegerin

im Amtsgericht Gelnhausen geschickt, um dort einen "Antrag auf Erbschein" für 1/2 des Hauses zu

stellen. Die Ausführungen dieses "Erbschein-Antrages" hat der Rechtsanwalt mit der Rechtspflegerin abgesprochen. Der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt trat hierbei (noch) nicht in Erscheinung.

Wenig später wurde der ältere Sohn B.Oe. mit dieser Streitwertmachenschaft des Rechtsanwaltes kon-frontiert. Damit wurde ein "Rechtsstreit" initiiert, bei dem der "Berufsbetreuer" als Rechtsanwalt des L.Ö. auftrat. Damit lag ein Verstoß gegen die Berufsordnungen für Rechtsanwälte (BRAO und BORA)

vor. Dann forcierte dieser Rechtsanwalt ein Verfahren zur Feststellung der "Testierfähigkeit", der von

ihm zu Tode "betreuten" geistig gesunden und testierfähigen 90-jährigen Mary. Dies war ein Verbrechen der Diskriminierung und Verleumdung von Mary, der Mutter des jüngeren Sohnes L.Ö..

Die Mutter sagte zu diesem Sohn während des "Betreuungs"-Verbrechens, denn er hatte auf Betreiben des Rechtsanwaltes die Schlösser in den Türen am Haus der Mutter ausgetauscht, so dass sie nicht mehr in ihr Haus gehen konnte, "Du bist nicht nur kriminell, Du bist ein Verbrecher"!

Denn diesem Sohn war das Leben der Mutter und das Haus "scheißegal", er wollte es erben, um es

zu "Geld" zu machen (Hierzu später mehr ). Die Mutter wollte diesen Sohn enterben, doch wegen des "Pflichtteils" rieten ihr Bekannte, ihm den 1. Stock des Hauses zu vererben.

Während des 23 Monate dauernden juristischen "Betreuungs"-Verbrechens an der Mutter kassierte der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt das Opfer (mit 44,00 Euro pro Stunde) ab und richtete einen Schaden von mehreren Zigtausend Euro an.

 

Nach dem dieser Rechtsanwalt erfahren hatte, dass er sich nach dem Tod seines "Betreuungs"-Ob-jekts am "Vermögen" bereichern kann, "pflegte" er den Umgang mit L.Ö. Diese "Pflege" (auch "Rechts-beratung" genannt, ein Gesetz von Nazi-Juristen von 1935) brachte ihm das "Erbschein"-Streitwert-Mandat und das "Testierunfähigkeits"-Mandat. Und monatelang forcierte dieser Rechtsanwalt den Raub des Erbes bzw. des Eigentums des älteren B.Oe.. (Mehr dazu später.)

Hierbei erzählte er dem dummen L.Ö. sinngemäß, "dem werden wir mit Hilfe des Amtsgerichts sein Erbe wegnehmen, es Zwangsversteigern und dann bekommen Sie, Herr L.Ö., richtig viel Kohle".

Das brachte diesem gegen BRAO und BORA verstoßenen Rechtsanwalt die "Streitwert-Prozessvoll-macht" für den nun nachfolgend dokumentierten juristischen Raub des Eigentums des Herrn B.Oe.:

 

Hier nun als erstes die zuletzt eingebrachte schriftliche "Beschwerdemaßnahme" gegen die kriminelle

Grundbuchfälschung und den verbrecherisch betriebenen Eigentumsraub mittels eines so bezeich-neten "Beschlusses":

Auf Seite 2 wird der Raub der Grundstücke verdeutlicht. Es wird beschrieben, dass das Erbe-Objekt Wohnhaus bzw. die Erbschaftseinheit 1. Stock als "Gebäude" vertuscht wird.

Auf Seite 3 werden die Rechtsverstöße und die Straftaten hervorgehoben:

Auf der nachfolgenden Seite wird der Missbrauch des § 180 ZVG präzisiert!

Schließlich wird auf das nicht volkslegitimierte und nicht GG-gemäß (Art. 20 GG) betriebene System

in der "BRD", der Rechtsnachfolgerin des "Dritten Reiches", hingewiesen

Nachfolgend die "Bekanntmachung" der eingetragenen "Zwangsversteigerung" (des kriminellen Raubes des Eigentums) ins Grundbuch. Die für diese "Zwangsversteigerung" erforderliche Fälschung der "Eigentümer" (Grundbuchfälschung) wurde bereits heimlich im letzten Jahr vorgenommen. 

Ihr beigefügt war der unten gezeigte Grundbuchauszug.

Der nachfolgend gezeigte Grundbuchauszug beweist die vorsätzliche Fälschung der ("Aktuellen") Eigentümer. (Grundbuchfälschung). Denn Lothar Östreich ist kein (Mit-)Eigentümer der genannten Flurgrundstücke. Alleiniger Eigentümer ist Berthold Oestreich. (Die Beweise sind in dieser Doku-mentation abgebildet und beschrieben.) Ein klarer Tatbestand des vorsätzlichen Betruges.

Mit dieser betrügerischen Fälschung wird eine "Gemeinschaft" vorgetäuscht, die man für die "Zwangsversteigerung" ("zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft") benötigte.

Diese kriminelle Machenschaft wurde willkürlich und auf die Schnelle am 28.05.2010 eingetragen.

Dieser Eintrag erfüllt den Straftatbestand der Rufschädigung und Verleumdung (§ 187 StGB).

Und mit diesem Raub der (nur) "Flurgrundstücke" wird das eigentliche Erbe "Wohnhaus" gleich mit

geraubt. Deshalb ist dieses Wohnhaus bzw. sind die getrennten Erbschafts-Einheiten nicht eige-

tragen. Manipulation und Fälschung pur!

                                                                                                          Kenntnisnahme-Stand: 08.06.2010

Nachfolgend der so bezeichnete "Beschluss", gegen den mit dem oben gezeigten "Beschwerde"-Schriftsatz vom 08.06.2010 detailliert vorgegangen wird.

Dieser hier gezeigte "Beschluss" ist der Beweis des betriebenen verbrecherischen Raubes des recht-

mäßigen Eigentums.

Seite 2 des "Beschlusses" der "Rechtspflegerin". Wie man sieht, ist dieser von der "Rechtspflegerin"

nicht mit Vor- und Familienname unterschrieben. Schon deshalb ist dieser "Beschluss" nicht "rechts-wirksam". Er ist nichtig.

Es wird bestätigt, dass er auch nicht rechtmäßig beurkundet ist. Eine Beurkundung wird hier nur vor-

getäuscht!

                                                                                                                                              Kenntnisnahme-Stand: 28.05.2010

Nachfolgend das so zu bezeichnende "Begründungs-Schreiben". Hiermit sollte der rechtmäßige Erbe, als angeblicher "Miteigentümer", genötigt werden, einen Antrag auf "Einstellung" der "Zwangsversteige-rung" zu stellen, womit er den Raub des Eigentums als berechtigt erklärt hätte.

Denn dieser "Antrag", auch wenn die "Einwände" noch so stichhaltig bzw. den Tatsachen entspre-chend gewesen wären, wäre zurückgewiesen worden.

Herr B.Oe. ist zu erfahren, um auf diesen juristischen "Trick" hereinzufallen.     

Man beachte die machenschaftlichen Ausführungen, u.a. die "Aufhebung der Gemeinschaft" (eine "Ge-meinschaft", die es nicht gibt) und die "Miteigentümer" (die es auch nicht gibt).

Es gibt 2 Erben von zwei Wohnungseinheiten.       

Seite 2 des "Begründungs-Schreibens". Auch dieses ist nicht vorschriftsgemäß unterschrieben. Und

die "Beurkundung" ist - so wie oben beim "Beschluss" - nur vorgetäuscht.

Hinweis: Auf dem "Förmlichen Zustellungs"-Kuvert, mit dem der "Beschluss" und das "Begründungs-Schreiben" zugestellt wurden, ist weder das Zustell-Datum noch eine Unterschrift eingetragen. D.h.

man hat versucht, den adressierten Eigentümer mit der "Rechtsmittel"-Frist zu täuschen. Man wollte

ihn in die "Fristversäumnis" manövrieren.

 

Mit dem nachfolgenden "Gegenantrag" vom 10.05.2010 ging das werden sollende Opfer des juristi-schen Eigentums-Raubes gegen den machenschaftlichen "Antrag auf Zwangsversteigerung" des "Berufsbetreuers"/ Rechtsanwalt vor. Mit diesen sehr zurückhaltend formulierten "Gegenantrag", hat sich der Antragsteller bewusst auf die beiden geerbten Wohnungseinheiten beschränkt. Die Grund- buchfälschung wurde nicht erwähnt, um nicht zu provozieren.

                                                          

Bei der Zustellung des nachfolgend gezeigten machenschaftlich-kriminellen "Zwangsversteigerungs"-

Antrags wurde der Attackierte auf eine "eventuelle Stellungnahme" binnen 3 Wochen hingewiesen.

Mit diesem lapidaren Hinweis auf eine "eventuelle Stellungnahme" wurde bereits ausgedrückt, dass

es egal ist ob eine "Stellungnahme" erfolgt oder auch nicht, die "Zwangsversteigerung" ist bereits be-

schlossene Sache.

Die darin gemachten Ausführungen wurden von der "Rechtspflegerin" in ihrem so bezeichneten "Be-schluss" regelrecht übernommen. Das verdeutlicht einmal mehr die parteiische Praxis des Gerichts-personals für einen Rechtsanwalt. Das ist Rechtsbeugung gem. § 339 StGB.

Seite 2 des "Antrags". Hier erwähnt der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt als Erstes den gefälschten

Grundbucheintrag. Dies ist eine Bestätigung, das diese Verfälschung des Grundbucheintags zwi-

schen ihm und zuständigen Personen im Amtsgericht abgesprochen wurde. Dieser "Antrag" bestätigt den Grund des Grundbuchfälschungs-Verbrechens. Und der genannte "Grundbuchauszug" ist in der

Tat der Beweis!

Und gleich danach nennt er den wucherischen "Gegenstandswert" ("Streitwert") von 198.000,00 €

und seine (vorläufigen) sogenannten Kosten in Höhe von 888,22 €.

 

(Der geschätzte reale Wert der ländlichen und sehr einfachen Liegenschaft liegt bei 120.000,00 €.

Die Sanierungskosten des in den 50er Jahren gebaute Haus werden auf ca. 80.000,00 € geschätzt.)

 

 

Seite 3 des "Antrags". Die hier genannten 1/3 und 2/3, sie sind auch im Erbschein ausgeführt, bestä-tigen eigentlich die getrennten Erbschaften.

Für seinen Zweck verfälscht dieser "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt diese getrennte Beerbung im Erb-schein als "gemeinschaftlicher Erbschein", um diese angebliche "Gemeinschaft" mittels einer kriminellen Zwangsversteigerung "aufheben" zu können.

Folglich ist die raffinierte Verfälschung der vertuschten getrennten Wohnhaus-Erbschaftsteile in eine

"Gemeinschaft an dem Grundstück" bzw. "Hausgrundstücks" bereits ein Verbrechen.

Man beachte die noch einmal formulierte, kriminelle Zweck-Fälschung des "Berufsbetreuer"/ Rechts-anwalts im vorletzten Absatz: "Mit dem Antrag auf Versteigerung soll die Gemeinschaft der Parteien

an dem Grundstück aufgehoben werden."

Wie diese Tatsachen-Dokumentation beweist, gibt es diese "Gemeinschaft an dem Grundstück" nicht!

Bei seiner Lüge "des immer wieder entstehenden Streits um die >Lastenverteilung< (?)..." wird festge-

stellt, dass es die "Lastenverteilung" (?) nicht gibt. Es gibt die Unterhaltskosten für beide Wohnungen. Hierbei vertuscht er sein kriminelles einwirken auf L.Ö. bezüglich der anfallenden Unterhaltskosten für die beiden gleichgroßen Wohnungen "obere Etage" und "untere Etage". D.h. er verhindert, dass der Erbe der "oberen Etage", sein Streitwert-"Mandant" L.Ö., die Hälfte der Kosten u.a. an die Gemeinde, die Kreiswerke und die Versicherung seit dem Tod der Mutter nicht zahlt. Durch diese seine Verhinde-rung, die Hälfte der Kosten zu zahlen, schuf er für sich ein weiteres Streitwert-Mandat. Denn B.Oe. war gezwungen, einen kostenpflichtigen Mahnbescheid zu beantragen. Sein Widerspruch führte zur Ge-richtskosten- und Streitwert-"Klage" beim inzwischen bekannten Amtsgericht.

Wie diese Fortsetzung dieser Dokumentation bestätigt, verursacht dieser "Berufsbetreuer"/Rechtsan-

walt eine Belastung der Lebensqualität und schwerwiegende finanzielle Schädigungen. Und diese sind

aber auch nur deshalb möglich, weil er die unerträgliche Dummheit des L.Ö. missbrauchen kann.

Und bei seiner Verfälschung, "... des vom Antragsgegner allein >genutzten<(?) und >innegehaltenen Hausgrundstücks< ..." vertuscht er, dass es sich bei dem "Hausgrundstück" um ein rechtmäßiges Erbe handelt.

Und bei der Zweck-Verfälschung "genutzten"(?) unterlässt er es, den "Nutzen" zu nennen. Denn dieser besteht in Wahrheit für den rechtmäßigen Erben aus Rasenmähen und der Verhinderung einer Ver-wilderung des "Hausgrundstücks".

 

Zum "Wert des Hausgrundstücks" kann nicht das "Amtsgericht", als gewerbliche Verwaltung des ver-einigten Wirtschaftsgebietes der Alliierten, und nicht das "Nachlassgericht", als eine Abteilung der gewerblichen Verwaltung, einen "Wert" ansetzen.

Eine "Berechnungsgrundlage" gibt es nicht.

 

Vorläufiges Fazit:

Dieser "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt verursacht den Verfall des Wohnhauses, d. h.

er verhindert die überfällige Sanierung. Er verhindert, dass beide Wohnungen zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Er verhindert den Verkauf der "oberen Etage" (ein zu kleiner Streitwert). Er verhindert die Bewohnung der "unteren Etage".

Seit Jahren richtet dieser "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt schwerwiegende Schäden an. Allerdings leisten ihm Teile des Privat-Personals des Gewerbebetriebes Amtsgericht Beihilfe. Sie wird durch diese Dokumentation bestätigt.

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Hier nun der Erbschein vom 02.04.2009. Er dokumentiert, dass es eine "Gemeinschaft" nicht gibt.

Es gibt ein "Erbschein" für Beide. Er bestätigt die getrennten Erbschaftsanteile in 1/3 und 2/3.

Es wird auch in diesem Erbschein gesagt, dass "die in Birstein verstorbene dort auch wohnhaft gewe-sen sei". Damit wird vertuscht, dass das "Betreuungs"-Opfer körperverletzend und mit Gewalt aus ihrem Hause zwangsentfernt, deportiert und in Altenheimen eingesperrt worden war. Der "Betreuungs"-

Tod fand im Altenheim in Birstein statt! (s. Dokumentation in: "Behörden" / "Opfer")

 

(Seite 2 des Beschlusses vom 29.12.2008)

Darin wird die 1/3 und 2/3 Teilung bestätigt. Vor allem aber werden sowohl die Testamente als auch

die getrennten Anteile der Erbschaften bestätigt. D.h. es wird bestätigt, dass L.Ö. die "obere Etage",

den 1. Stock, und B.Oe. die "untere Etage, den Keller und das Dachgeschoss des Wohnhauses, den Garten (die Flurgrundstücke 186 und 187/1) und das Ackerland (Flurgrundstück 50)", geerbt haben.

Es ist außerordentlich erfreulich, dass Frau Östreich mit diesem Beschluss von der kriminellen Diskri-minierung und Verleumdung nach ihrem "Betreuungs"-Tod (u.a. dass ihr vom "Berufsbetreuer"-Rechts-anwalt und dem parteiisch wirkenden Amtsarzt für Gefälligkeits-"Gutachten" unterstellt wurde, sie sei nicht testierfähig gewesen) rehabilitiert worden ist.

Die seriöse Arbeitsweise des Richters Fuchs ist erfreulich.

 

(Sollten sich in dieser komplexen Dokumentation "Fehler" eingeschlichen haben, werden sie selbst-verständlich korrigiert.)

 

Die Dokumentation wird fortgesetzt.

 

(Die alte Seite wurde wegen merkwürdiger Einwirkungen seitens Dritter am 26.05.10 gelöscht)