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BRD-Justiz
Eigentums-Enteignung
nach den Methoden der Nazi-Juristen !
Grundbuchfälschung
f.d. "Zwangsversteigerung" des rechtmäßigen
Eigentums, ein
juristisches Verbrechen !
Als "Aufhebung der
Gemeinschaft"
deklarierter Raub
des recht-
mäßigen Erbes
!
Hier
nun werden die kriminellen Machenschaften sowohl eines Rechtsanwaltes als
auch die des
Amtsgerichts-Personals und die entsprechenden Gegenmaßnahmen
des
Betroffenen (von unten nach oben) dokumentiert.
(Da
aber diese verbrecherischen Vorgänge sehr Komplex sind, können die Dokumente
nur Schrittweise abgebildet und beschrieben werden.)
Mit
dieser Dokumentation sollen Bürger informiert, gewarnt und hoffentlich vor einem
juristischen Erbschaftsraub bewahrt werden.
Diesem jetzigen Erbschafts- bzw. Eigentumsraub ging das als "Betreuung"
genannte Verbrechen an
der 89-jährigen, geistig gesunden Frau Östreich voraus,
die ab Ende März 2004 von einem Amtsrichter (Vormundschaftsrichter) und dem als "Berufsbetreuer"
bezeichneten Rechtsanwalt Monate lang psy-chisch terrorisiert, gequält und am
22.02.2006 zu Tode "betreut" worden ist. Also von Juristen und einem
Amtsarzt für Gefälligkeits-"Gutachten" vorzeitig zur "Erblasserin" gemacht
worden ist.
(Sehen Sie die Dokumentation in der Seite "Behörden" / "Opfer.)
Der
ältere Sohn B.Oe. erbte den unteren Stock (untere Etage), den Keller und das
Dachgeschoß des Wohnhauses und die Flurgrundstücke (Garten mit Hof und ein
Ackerland), der jüngere Sohn L.Ö. erbte den 1. Stock (die obere Etage) und
kein Flurgrundstück. (s.
Beschluss am Schluss dieser Dokumentation)
Bereits während der "betreuerischen" Todes-Qualen der Mutter hat der
"Berufsbetreuer"-Rechtsanwalt
den
geistig unterentwickelten L.Ö. für seine Zwecke (als Denunziant) gegen
die Mutter und den älteren Sohn (er war der Bevollmächtigte) instrumentalisiert. U.a. mit dem
Versprechen, dass ihm, L.Ö., min-destens die Hälfte des Hauses zusteht.
(Mit derartigen Methoden agieren Anwälte, um von
den Unwissenden Strei-twert-Mandate zu gewinnen.)
Deshalb wurde dieser Sohn L. gleich nach dem "Betreuungs"-Tod der Mutter zu
einer Rechtspflegerin
im
Amtsgericht Gelnhausen geschickt, um dort einen "Antrag auf Erbschein" für
1/2 des Hauses zu
stellen. Die Ausführungen dieses "Erbschein-Antrages" hat der Rechtsanwalt mit der
Rechtspflegerin abgesprochen. Der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt trat hierbei
(noch) nicht in Erscheinung.
Wenig später wurde der ältere Sohn B.Oe. mit dieser Streitwertmachenschaft
des Rechtsanwaltes kon-frontiert. Damit wurde ein "Rechtsstreit" initiiert,
bei dem der "Berufsbetreuer" als Rechtsanwalt des L.Ö. auftrat. Damit lag
ein Verstoß gegen die Berufsordnungen für Rechtsanwälte (BRAO und BORA)
vor.
Dann forcierte dieser Rechtsanwalt ein Verfahren zur Feststellung der
"Testierfähigkeit", der von
ihm zu Tode "betreuten" geistig gesunden und
testierfähigen 90-jährigen Mary. Dies war ein Verbrechen der
Diskriminierung und Verleumdung von Mary, der Mutter des jüngeren Sohnes L.Ö..
Die
Mutter sagte zu diesem Sohn während des "Betreuungs"-Verbrechens, denn er
hatte auf Betreiben des Rechtsanwaltes die Schlösser in den Türen am Haus
der Mutter ausgetauscht, so dass sie nicht mehr in ihr Haus gehen konnte,
"Du bist nicht nur kriminell, Du bist ein Verbrecher"!
Denn diesem Sohn war das Leben der Mutter und das Haus "scheißegal", er wollte es erben,
um es
zu "Geld" zu
machen (Hierzu später mehr ). Die Mutter wollte diesen Sohn enterben, doch
wegen des "Pflichtteils" rieten ihr Bekannte, ihm den 1. Stock des Hauses
zu vererben.
Während des 23 Monate dauernden juristischen "Betreuungs"-Verbrechens an der
Mutter kassierte der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt das Opfer (mit 44,00 Euro
pro Stunde) ab und richtete einen Schaden von mehreren Zigtausend Euro
an.
Nach
dem dieser Rechtsanwalt erfahren hatte, dass er sich nach dem Tod seines
"Betreuungs"-Ob-jekts am "Vermögen" bereichern kann, "pflegte" er den Umgang
mit L.Ö. Diese "Pflege" (auch "Rechts-beratung" genannt,
ein Gesetz von Nazi-Juristen von 1935) brachte ihm das "Erbschein"-Streitwert-Mandat und das "Testierunfähigkeits"-Mandat.
Und monatelang forcierte dieser Rechtsanwalt den Raub des Erbes bzw. des
Eigentums des älteren B.Oe.. (Mehr dazu später.)
Hierbei erzählte er dem dummen L.Ö. sinngemäß, "dem werden wir mit Hilfe des
Amtsgerichts sein Erbe wegnehmen, es ‛Zwangsversteigern’ und dann
bekommen Sie, Herr L.Ö., richtig viel Kohle".
Das
brachte diesem gegen BRAO und BORA verstoßenen Rechtsanwalt die "Streitwert-Prozessvoll-macht"
für den nun nachfolgend dokumentierten juristischen Raub des Eigentums des
Herrn B.Oe.:
Hier
nun als erstes die zuletzt eingebrachte schriftliche "Beschwerdemaßnahme"
gegen die kriminelle
Grundbuchfälschung und den verbrecherisch betriebenen Eigentumsraub mittels eines so bezeich-neten "Beschlusses":

Auf Seite 2 wird der Raub der Grundstücke
verdeutlicht. Es wird beschrieben, dass das Erbe-Objekt Wohnhaus bzw. die
Erbschaftseinheit 1. Stock als "Gebäude" vertuscht wird.

Auf
Seite 3 werden die Rechtsverstöße und die Straftaten hervorgehoben:

Auf
der nachfolgenden Seite wird der Missbrauch des § 180 ZVG präzisiert!

Schließlich wird auf das nicht volkslegitimierte und nicht GG-gemäß (Art. 20
GG) betriebene System
in
der "BRD", der Rechtsnachfolgerin des "Dritten Reiches", hingewiesen

Nachfolgend die "Bekanntmachung" der eingetragenen "Zwangsversteigerung"
(des kriminellen Raubes des Eigentums) ins Grundbuch. Die für diese "Zwangsversteigerung"
erforderliche Fälschung der "Eigentümer"
(Grundbuchfälschung) wurde bereits
heimlich im letzten Jahr vorgenommen.
Ihr
beigefügt war der unten gezeigte Grundbuchauszug.

Der
nachfolgend gezeigte Grundbuchauszug beweist die vorsätzliche
Fälschung der ("Aktuellen") Eigentümer.
(Grundbuchfälschung). Denn Lothar Östreich ist
kein (Mit-)Eigentümer der
genannten Flurgrundstücke. Alleiniger Eigentümer ist Berthold Oestreich.
(Die Beweise sind in dieser Doku-mentation abgebildet und beschrieben.) Ein
klarer Tatbestand des vorsätzlichen Betruges.
Mit
dieser betrügerischen Fälschung wird eine "Gemeinschaft"
vorgetäuscht, die man für die "Zwangsversteigerung"
("zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft")
benötigte.
Diese kriminelle Machenschaft wurde willkürlich und auf die Schnelle am
28.05.2010 eingetragen.
Dieser Eintrag erfüllt den Straftatbestand der Rufschädigung und Verleumdung
(§ 187 StGB).
Und
mit diesem Raub der (nur) "Flurgrundstücke" wird das
eigentliche Erbe "Wohnhaus" gleich mit
geraubt. Deshalb ist dieses Wohnhaus bzw. sind die getrennten
Erbschafts-Einheiten nicht eige-
tragen. Manipulation und Fälschung pur!

Kenntnisnahme-Stand: 08.06.2010
Nachfolgend der so bezeichnete "Beschluss", gegen den mit dem oben gezeigten
"Beschwerde"-Schriftsatz vom 08.06.2010 detailliert vorgegangen wird.
Dieser hier gezeigte "Beschluss" ist der Beweis des betriebenen
verbrecherischen Raubes des recht-
mäßigen Eigentums.

Seite 2 des "Beschlusses" der "Rechtspflegerin". Wie man sieht, ist dieser
von der "Rechtspflegerin"
nicht mit Vor- und Familienname unterschrieben. Schon deshalb ist dieser
"Beschluss" nicht "rechts-wirksam". Er ist nichtig.
Es
wird bestätigt, dass er auch nicht rechtmäßig beurkundet ist. Eine
Beurkundung wird hier nur vor-
getäuscht!

Kenntnisnahme-Stand: 28.05.2010
Nachfolgend das so zu bezeichnende "Begründungs-Schreiben". Hiermit sollte
der rechtmäßige Erbe, als angeblicher "Miteigentümer", genötigt werden,
einen Antrag auf "Einstellung" der "Zwangsversteige-rung" zu stellen, womit
er den Raub des Eigentums als berechtigt erklärt hätte.
Denn
dieser "Antrag", auch wenn die "Einwände" noch so stichhaltig bzw. den
Tatsachen entspre-chend gewesen wären, wäre zurückgewiesen worden.
Herr
B.Oe. ist zu erfahren, um auf diesen juristischen "Trick"
hereinzufallen.
Man
beachte die machenschaftlichen Ausführungen, u.a. die "Aufhebung der
Gemeinschaft" (eine "Ge-meinschaft", die es nicht gibt) und die
"Miteigentümer" (die es auch nicht gibt).
Es
gibt 2 Erben von zwei Wohnungseinheiten.

Seite 2 des "Begründungs-Schreibens".
Auch dieses ist nicht vorschriftsgemäß unterschrieben. Und
die "Beurkundung" ist - so wie oben beim
"Beschluss" - nur vorgetäuscht.

Hinweis: Auf dem
"Förmlichen Zustellungs"-Kuvert, mit dem der "Beschluss" und das
"Begründungs-Schreiben" zugestellt wurden, ist weder das
Zustell-Datum noch eine Unterschrift eingetragen. D.h.
man hat versucht, den
adressierten Eigentümer mit der "Rechtsmittel"-Frist zu täuschen. Man wollte
ihn in die "Fristversäumnis"
manövrieren.
Mit
dem nachfolgenden "Gegenantrag" vom 10.05.2010 ging das werden sollende
Opfer des juristi-schen Eigentums-Raubes gegen den machenschaftlichen
"Antrag auf Zwangsversteigerung" des "Berufsbetreuers"/ Rechtsanwalt vor.
Mit diesen sehr zurückhaltend formulierten "Gegenantrag", hat sich der
Antragsteller bewusst auf die beiden geerbten Wohnungseinheiten beschränkt.
Die Grund-
buchfälschung wurde nicht erwähnt, um nicht zu provozieren.

Bei der Zustellung des nachfolgend gezeigten
machenschaftlich-kriminellen "Zwangsversteigerungs"-
Antrags wurde der Attackierte auf eine "eventuelle
Stellungnahme" binnen 3 Wochen hingewiesen.
Mit diesem lapidaren Hinweis auf eine
"eventuelle Stellungnahme" wurde bereits ausgedrückt, dass
es egal ist ob eine "Stellungnahme" erfolgt oder
auch nicht, die "Zwangsversteigerung" ist bereits be-
schlossene Sache.
Die darin gemachten Ausführungen wurden von der
"Rechtspflegerin" in ihrem so bezeichneten "Be-schluss" regelrecht
übernommen. Das verdeutlicht einmal mehr die parteiische Praxis des
Gerichts-personals für einen Rechtsanwalt. Das ist Rechtsbeugung gem. § 339
StGB.

Seite 2 des "Antrags". Hier erwähnt der "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt als
Erstes den gefälschten
Grundbucheintrag. Dies ist eine
Bestätigung, das diese Verfälschung des Grundbucheintags zwi-
schen ihm und
zuständigen Personen im Amtsgericht abgesprochen wurde. Dieser "Antrag"
bestätigt den
Grund des Grundbuchfälschungs-Verbrechens. Und der
genannte "Grundbuchauszug" ist in der
Tat
der
Beweis!
Und
gleich danach nennt er den wucherischen "Gegenstandswert" ("Streitwert") von
198.000,00 €
und
seine (vorläufigen) sogenannten Kosten in Höhe von 888,22 €.
(Der
geschätzte reale Wert der ländlichen und sehr einfachen Liegenschaft liegt
bei 120.000,00 €.
Die
Sanierungskosten des in den 50er Jahren gebaute Haus werden auf ca. 80.000,00 € geschätzt.)

Seite 3 des "Antrags". Die hier genannten 1/3 und 2/3, sie sind
auch im Erbschein ausgeführt, bestä-tigen eigentlich die getrennten
Erbschaften.
Für
seinen Zweck verfälscht dieser "Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt diese getrennte
Beerbung im Erb-schein als "gemeinschaftlicher
Erbschein", um diese angebliche "Gemeinschaft" mittels einer
kriminellen Zwangsversteigerung "aufheben" zu können.
Folglich ist die raffinierte Verfälschung der vertuschten getrennten
Wohnhaus-Erbschaftsteile in eine
"Gemeinschaft an dem Grundstück" bzw. "Hausgrundstücks" bereits ein
Verbrechen.

Man
beachte die noch einmal formulierte, kriminelle Zweck-Fälschung des
"Berufsbetreuer"/ Rechts-anwalts im vorletzten Absatz: "Mit dem
Antrag auf Versteigerung soll die Gemeinschaft der Parteien
an dem Grundstück aufgehoben werden."
Wie
diese Tatsachen-Dokumentation beweist, gibt es diese "Gemeinschaft an dem
Grundstück" nicht!
Bei
seiner Lüge "des immer wieder entstehenden Streits um die
>Lastenverteilung< (?)..." wird festge-
stellt, dass es die "Lastenverteilung" (?) nicht gibt. Es gibt die
Unterhaltskosten für beide Wohnungen. Hierbei vertuscht er sein kriminelles
einwirken auf L.Ö. bezüglich der anfallenden Unterhaltskosten für die beiden
gleichgroßen Wohnungen "obere Etage" und "untere Etage". D.h. er verhindert,
dass der Erbe der "oberen Etage", sein Streitwert-"Mandant" L.Ö., die Hälfte
der Kosten u.a. an die Gemeinde, die Kreiswerke und die Versicherung seit
dem Tod der Mutter nicht zahlt. Durch diese seine Verhinde-rung, die Hälfte
der Kosten zu zahlen, schuf er für sich ein weiteres Streitwert-Mandat. Denn
B.Oe. war gezwungen, einen kostenpflichtigen Mahnbescheid zu beantragen.
Sein Widerspruch führte zur Ge-richtskosten- und Streitwert-"Klage" beim inzwischen
bekannten Amtsgericht.
Wie
diese Fortsetzung dieser Dokumentation bestätigt, verursacht dieser
"Berufsbetreuer"/Rechtsan-
walt
eine Belastung der Lebensqualität und schwerwiegende finanzielle
Schädigungen. Und diese sind
aber
auch nur deshalb möglich, weil er die unerträgliche Dummheit des L.Ö.
missbrauchen kann.
Und
bei seiner Verfälschung, "... des vom Antragsgegner allein >genutzten<(?)
und >innegehaltenen Hausgrundstücks< ..."
vertuscht er, dass es sich bei dem "Hausgrundstück" um ein rechtmäßiges Erbe
handelt.
Und
bei der Zweck-Verfälschung "genutzten"(?)
unterlässt er es, den "Nutzen" zu nennen. Denn dieser besteht in Wahrheit
für den rechtmäßigen Erben aus Rasenmähen und der Verhinderung einer
Ver-wilderung des "Hausgrundstücks".
Zum
"Wert des Hausgrundstücks" kann nicht das "Amtsgericht", als gewerbliche
Verwaltung des ver-einigten Wirtschaftsgebietes der Alliierten, und nicht
das "Nachlassgericht", als eine Abteilung der gewerblichen Verwaltung, einen
"Wert" ansetzen.
Eine
"Berechnungsgrundlage" gibt es nicht.
Vorläufiges Fazit:
Dieser
"Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt verursacht den Verfall des Wohnhauses,
d. h.
er verhindert die überfällige Sanierung.
Er verhindert, dass beide Wohnungen zu Eigentumswohnungen umgewandelt
werden. Er verhindert den Verkauf der "oberen Etage"
(ein zu kleiner Streitwert).
Er verhindert die Bewohnung der "unteren Etage".
Seit Jahren richtet dieser
"Berufsbetreuer"/Rechtsanwalt schwerwiegende Schäden an.
Allerdings leisten ihm Teile des Privat-Personals des Gewerbebetriebes
Amtsgericht Beihilfe. Sie wird durch diese Dokumentation bestätigt.
____________________________
Hier
nun der Erbschein vom 02.04.2009. Er dokumentiert, dass es eine
"Gemeinschaft" nicht gibt.
Es
gibt ein "Erbschein" für Beide. Er
bestätigt die getrennten Erbschaftsanteile in 1/3 und 2/3.

Es wird auch in diesem Erbschein gesagt, dass
"die in Birstein verstorbene dort auch wohnhaft gewe-sen sei". Damit wird
vertuscht, dass das "Betreuungs"-Opfer körperverletzend und mit Gewalt aus
ihrem Hause zwangsentfernt, deportiert und in Altenheimen eingesperrt worden
war. Der "Betreuungs"-
Tod fand im Altenheim in Birstein statt!
(s. Dokumentation in: "Behörden" / "Opfer")
(Seite 2 des Beschlusses vom 29.12.2008)
Darin wird die 1/3 und 2/3 Teilung bestätigt.
Vor allem aber werden sowohl die Testamente als auch
die getrennten Anteile der Erbschaften
bestätigt. D.h. es wird bestätigt, dass L.Ö. die "obere
Etage",
den 1. Stock, und B.Oe. die "untere
Etage, den Keller und das Dachgeschoss des Wohnhauses, den Garten
(die Flurgrundstücke 186 und 187/1) und das Ackerland (Flurgrundstück 50)",
geerbt haben.
Es ist außerordentlich erfreulich, dass Frau
Östreich mit diesem Beschluss von der kriminellen Diskri-minierung und Verleumdung
nach ihrem "Betreuungs"-Tod (u.a. dass
ihr vom "Berufsbetreuer"-Rechts-anwalt und dem parteiisch wirkenden Amtsarzt
für Gefälligkeits-"Gutachten" unterstellt wurde, sie sei nicht testierfähig gewesen) rehabilitiert
worden ist.

Die seriöse Arbeitsweise des
Richters Fuchs ist erfreulich.
(Sollten sich in dieser komplexen Dokumentation "Fehler" eingeschlichen
haben, werden sie selbst-verständlich korrigiert.)
Die
Dokumentation wird fortgesetzt.
(Die alte Seite wurde wegen merkwürdiger Einwirkungen seitens Dritter am 26.05.10 gelöscht)
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